Satzung der Stadtliga Ibbenbüren 24.06.2011 Seite: 1

Am 21.10.1976 wurde die Stadtliga Ibbenbüren gegründet. Als Mitglieder zählen Vereine, deren Spieler eine Verbindung in einem Verein, der dem DFB angeschlossen ist, aus zeitlichen oder anderen Gründen nicht eingehen wollen, jedoch den Fußballsport ausüben möchten.

Paragraph 1 (§ 1): Wahlordnung

1. Ein Vertreter jeder teilnehmenden Mannschaft nimmt an der im Frühjahr stattfindenden Sitzung teil, die den Vorstand wählt.

2. Jede Amtswahl ist grundsätzlich geheim.

3. Für jede Amtswahl ist ein gesonderter Wahlgang erforderlich.

4. Nichtanwesende können in der Regel nicht gewählt werden. Ausnahme: Vorherige schriftliche Bereiterklärung zur Übernahme des Amtes.

5. Für die Wahl eines Vorstandsmitgliedes genügt die einfache Mehrheit.

6. Ein Misstrauensantrag gegen ein Vorstandsmitglied kann gestellt werden, wenn wenigstens 50 % der teilnehmenden Mannschaften einen schriftlichen Antrag stellen. Für die Abwahl ist allerdings eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

7. Bei Rücktritt des Amtsträgers übernimmt der 1. Oder 2. Vorsitzende dessen Aufgabe bis zur Wahl eines neuen Amtsträgers.

Paragraph 2 (§ 2): Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzende / 2. Vorsitzenden / 1 Kassierer

Bei Stimmengleichheit hat der 1. Vorsitzende eine Zweitstimme.

2. Der Vorstand hat seine Entscheidungen im Interesse aller teilnehmenden Mannschaften zu fällen.

3. Aufgrund von § 2.2 ist den Beschlüssen des Vorstandes Folge zu leisten.

4. Über eventuelle Disziplinarmaßnahmen entscheidet der Vorstand.

5. Zwei Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

6. Zu Ende des Jahres setzt der Vorstand zwei Kassenprüfer ein.

7. Der Vorstand bleibt jeweils für zwei Jahre im Amt.

Paragraph 3 (§ 3): Pflichten und Rechte der Amtsträger

1. 1. Vorsitzender

a) Der 1. Vorsitzende hat den Vorsitz des Vorstandes.

b) Er ist ausführendes Organ der Beschlüsse des Vorstandes.

c) Er erledigt den anfallenden Schriftverkehr.

d) 2. Kassierer

2. 2. Vorsitzender

a) Der zweite Vorsitzende hat das volle Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden.

b) Der zweite Vorsitzende erledigt den Schriftverkehr, der mit dem Spielbetrieb in Zusammenhang steht (z.B. Entgegennahme der Spielberichte und ihre Auswertung, Tabelle, etc.).

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3. Kassierer

a) Der Kassierer erledigt sämtliche finanzielle Angelegenheiten.

b) Er muss über die Einnahmen und Ausgaben genauestens Buch führen und anhand von Belegen die Richtigkeit seiner Amtsgeschäfte den Kassenprüfern am Ende des Jahres beweisen.

Paragraph 4 (§ 4): Regeln für den Spielbetrieb der Stadtliga

1. Die Stadtliga spielt in 1 Gruppe, 16 Mannschaften.

2. Über die Aufnahme neuer Mannschaften entscheidet der Ligavorstand. Es dürfen je Liga nicht mehr als 16 Mannschaften zugelassen werden. Werden neue Mannschaften in die Stadtliga aufgenommen, so spielen sie in ihrer 1. Saison in der untersten Liga.

3. Der Beginn der Punktspiele wird vom Ligavorstand frühzeitig festgelegt.

4. Alle Punktspiele innerhalb der Meisterschaftsrunde sind Pflichtspiele und haben Vorrang vor allen internen Veranstaltungen der Vereine.

5. Die Ausspielung der Meisterschaft erfolgt in Hin- und Rückrunde, wobei jede Mannschaft gegen jede spielt.

6. Die Hinrunde muss vor Beginn der Rückrunde abgeschlossen sein. Mannschaften, die alle Spiele der Hinrunde bestritten haben, können Spiele der Rückrunde vorziehen.

7. Die Rückrunde (einschließlich der Nachholspiele) muss vor dem vorletzten Spieltag auf einen einheitlichen Stand gebracht worden sein. Spiele der letzten beiden Spieltage dürfen bis maximal zum letzten Nachholspieltag vorverlegt werden. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind Spiele, die die Meisterschaft noch beeinflussen können. Nach dem letzten Spieltag gibt es keine Nachholspiele mehr.

8. Die vom Vorstand festgesetzten Termine müssen grundsätzlich eingehalten werden.

9. Alle Spiele, die bis zu den festgesetzten Terminen nicht durchgeführt worden sind, werden mit 0:0 Toren und 1 Punkt gewertet.

10. Die Heimmannschaft muss Gegner und Schiedsrichter bis spätestens Mittwoch, 20.00 Uhr, über Ort und Uhrzeit des Spieles unterrichtet haben, wenn es eine Änderung der üblichen Spielzeit/Spielort geben sollte.

11. Die Anstoßzeit eines Meisterschaftsspieles ist zwischen den Gegnern zu vereinbaren. Sind an einem Spieltag auf einem Platz zwei Stadtligaspiele geplant, so sind die Anstoßzeiten 13.30 Uhr und 15.00 Uhr, in der Zeit von November bis Februar 13.00 Uhr und 14.30 Uhr.

12. Eine Spielverlegung kann nur im Einverständnis des Gegners vorgenommen werden.

13. Die Heimmannschaft muss bei einer Spielverlegung Schiedsrichter und Ligavorstand (2. Vorsitzenden) umgehend unterrichten. Wird der zuständige Staffelleiter bei einer Spielverlegung nicht unterrichtet, so zahlt die Heimmannschaft ein Strafgeld von 5 €.

14. Der Ligavorstand (2. Vorsitzender muss bei einer Spielneuansetzung unterrichtet werden.

15. Die Spieldauer eines Spieles beträgt 2 x 40 Minuten.

16. Wird bei einem festgesetzten Spiel die Wartezeit (Anstoßzeit) um 20 Minuten überschritten, ohne dass der Gegner auf dem Platz angetreten ist, so wird das Spiel mit 3 Punkten 5:0 Toren für die angetretene Mannschaft gewertet. Der Schiedsrichter hat dieses im Spielberichtsbogen durch Eintragen des angesetzten und tatsächlichen Spielbeginns zu vermerken. Bei sich wiederholender Unpünktlichkeit einer Mannschaft behält sich der Vorstand eine Bestrafung vor.

17. Jede Mannschaft kann während des gesamten Spieles fünf Spieler auswechseln.

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18. Der zu Pflichtspielen gemeldete Spielerstamm einer Mannschaft darf höchstens 40 Spieler umfassen.

19. Die Spielermeldungen haben Name und Vorname zu enthalten und sind dem zuständigem Staffelleiter spätestens 8 Tage vor dem ersten Spieltag (freitags) schriftlich zu übermitteln.

20. Neue Spieler können nachgemeldet werden, müssen aber bis spätestens freitags gemeldet sein, um eine Woche später eingesetzt werden zu können. Die Meldung kann (fern) - mündlich erfolgen, sie muss dann in der folgenden Woche schriftlich nachgeholt werden. Das Datum der schriftlichen Meldung muss mit der mündlichen Meldung übereinstimmen.

21. Einmaliger Vereinswechsel eines Spielers während einer Saison ist erlaubt. Bei zwei- oder mehrmaligem Wechsel wird der Spieler für 4 Pflichtspiele gesperrt.

22. Die Spielermeldungen gelten für Stadtliga, Stadtpokal und Stadtliga-Hallenturnier.

23. Folgende Spieler sind nicht spielberechtigt:

a.) Aktive die in der Kreisliga A oder höheren Spielklassen zum Einsatz kommen.

Dieses gilt in gleicher Weise für Jugendligen sowie Ligen anderer Bundesländer (z.B. Niedersachsen). Ausgenommen hiervon sind der Kreispokal sowie alle Arten von Hallenturnieren.

Sollte ein Spieler im Laufe der Punktspielsaison aus dem Spielerstamm ausscheiden, so kann er erst wieder zu Beginn der kommenden Stadtligasaison in einer Freizeitsportgemeinschaft eingesetzt werden.

b.) Es dürfen keine Spieler unter 18 Lebensjahre eingesetzt werden.

c.) Zur Kontrolle der unter 23 a. und b. getroffenen Regelungen hat jede Mannschaft am Spieltag die Liste der bei der Stadtliga gemeldeten Spieler sowie eine Ausweiskopie dieser mitzuführen (bzw. Pass oder Führerschein im Original)

Die Unterlagen sind vor Beginn des Spieles auszutauschen.

Liegen die Unterlagen zum Anstoß nicht vor, so sind diese bis spätestens Spielende nachzureichen. Name und Lichtbild haben kenntlich zu sein.

Spieler die sich nicht ausweisen können und/oder nicht auf der gemeldeten Spielerliste stehen erhalten ebenfalls keinerlei Spielerlaubnis.

d.) Werden dennoch nicht spielberechtigte Spieler eingesetzt wird das Spiel 5:0 gegen die entsprechende Mannschaft gewertet. Gleiches gilt wenn v.g. Unterlagen der zum Einsatz gekommenen Spieler nicht vollständig bis Spielende nachgereicht werden.

e.) V.g. Verfehlungen sind im Spielbericht zu dokumentieren.

24. a.) Sollte eine Mannschaft vor Saisonende die Liga verlassen, entscheidet der Vorstand nach Anzahl der Spiele, wie die Punkte verteilt oder ob die Mannschaft ganz aus der Wertung genommen wird.

b.) Sollte eine Mannschaft dreimal in einer Saison nicht antreten, entscheidet der Vorstand, ob die Mannschaft ausgeschlossen wird (nach Anhörung der Mannschaft) oder wie weiter verfahren wird.

c.) Kann eine Mannschaft ein angesetztes Spiel nicht antreten, so hat diese den Schiedsrichter zu bezahlen.

d.) Beim Ausfall eins angesetzten Spieles werden für die säumige Mannschaft folgende Strafzahlungen fällig: - 25 € für das 1. Spiel

- 50 € für das 2. Spiel

- 75 € für das 3. Spiel

- ab dem 4. Spiel wird die Strafe verdoppelt und es wird eine

Verhandlung über das weitere Vorgehen angesetzt Satzung der Stadtliga Ibbenbüren 24.06.2011 Seite: 4

25. Der jeweilige gastgebende Verein hat den Bestimmungen entsprechenden Sportplatz zur Verfügung zu stellen. Ist dieses nicht möglich, so kann der Gastverein den Sportplatz stellen. Ist der Platz eines Heimvereines nicht bespielbar, so muss sich der Verein um einen anderen Platz bemühen.

26. Der Gastgeber ist verantwortlich für die Ausfüllung eines Spielberichtbogens. Alle Spielberichte müssen Namen und Vornamen (ausgeschrieben) der Spieler enthalten und vom Schiedsrichter und beiden Mannschaftsführern unterschrieben werden. Der Spielbericht muss bis spätestens am übernächsten Werktag nach dem Spiel vom gastgebenden Verein dem Vorstand 2. Vorsitzenden zugesandt worden sein. Sollte kein Spielberichtsbogen am Platz sein, so kann auch ein normales DIN A4 Blatt als Ersatz genommen werden, was allerdings ein Strafgeld von 5 € nach sich zieht. Sollte die Heimmannschaft weder Spielbericht noch Spielberichtersatz am Platz haben, so wird ein Strafgeld von 26,- € fällig. Die gleiche Strafe wird fällig, wenn trotz mehrfacher Aufforderungen durch den Staffelleiter der Spielbericht erst nach Wochen nach dem stattgefundenen Spiel zugesandt wird. Im Wiederholungsfalle behält sich der Vorstand weitere Strafen vor. Telefonischer Ergebnisdienst an den Staffelleiter bis Sonntag, 20.00 Uhr.

27. Im Spielberichtsbogen darf nur der Schiedsrichter Beschwerden aufführen.

27. A) Sollte eine Mannschaft nicht antreten und der Spielbericht als gespielt ausgefüllt werden, so werden keine Punkte verteilt und ein Strafgeld von 40,- € fällig.

28. Bei Nicht ausfüllen bzw. unkorrektem Ausfüllen des Spielberichtes, wird ein Strafgeld von 1,- € erhoben. Ist ein Spielbericht nicht innerhalb einer Woche beim zuständigen Staffelleiter eingegangen, so wird ein Strafgeld von 5,- € erhoben. Bei längerer Verzögerung siehe § 4 Abs. 26. Ist das Ergebnis nicht bis Sonntag 20.00 Uhr gemeldet, so wird ein Strafgeld von 3,- € erhoben, bei jedem weiteren Vergehen zusätzlich 3,- €.

29. Proteste sind beim Ligavorstand schriftlich einzureichen. Die Beweislast eines Protestes liegt bei der Mannschaft, die den Protest einlegt. Die Protestführende Mannschaft hat vor der Verhandlung eine Kaution von 10,- € beim Vorstand zu hinterlegen. Wird der Protest abgewiesen, verfällt die Kaution, ansonsten wird sie zurück gezahlt.

30. Die Vereine stellen den Schiedsrichter bei den Spielen.

31. Die Schiedsrichter erhalten von den jeweiligen Heimvereinen eine Aufwandsentschädigung von 15,- €.

32. Erscheint der angesetzte Schiedsrichter nicht, stellt der Gastverein den Schiedsrichter.

33. Erscheint der Schiedsrichter einer bestimmten Mannschaft nicht, wird beim ersten Nichterscheinen ein Strafgeld von 15,- € erhoben. Bei jedem Wiederholungsfall erhöht sich das Strafgeld um jeweils 5,- €.

33. A) Erscheint der Schiedsrichter einer bestimmten Mannschaft nicht, wird der Mannschaft ab dem dritten Nichterscheinen jeweils ein Pluspunkt abgezogen.

34. Die Schiedsrichter sind von ihren Vereinen über die Spielbedingungen aufzuklären.

35. Die Schiedsrichter sind darüber zu informieren, dass es

a.) Matschstrafen (Gelb – Rote Karte) gibt,

b.) die Namen der vom Platz gestellten Spieler auf dem Spielbericht vermerkt werden müssen.

36. Der Schiedsrichter entscheidet über die Bespielbarkeit des Platzes, sofern dieser vom Besitzer oder Pächter nicht schon vorher gesperrt worden ist.

37. Der Schiedsrichter hat die alleinige Entscheidungsgewalt auf dem Spielfeld.

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38. Wird ein Spieler des Feldes verwiesen, so muss der Schiedsrichter den Namen im Spielberichtsbogen vermerken. Weitergehende Sperren behält sich der Vorstand im Einzelfall vor.

38.1 Rote Karte ohne besonderen Zusatz im Spielbericht: 1 Spiel Sperre

38.2 Rote Karte mit Vermerk „grobes Foulspiel" : 2 Spiele Sperre

38.3 Rote Karte mit Vermerk „Tätlichkeit" : Verhandlung vor dem „Sportgericht"

(Vorstand + 5 Mannschaftsvertreter)

38.4 Sollte sich ein Fall innerhalb einer Saison wiederholen verdoppeln sich die entsprechenden Strafen. Bei Strafen die in die darauf folgende Saison übernommen werden bleibt auch die Verdoppelungs-Regel bestehen.

38. A) Wird ein gesperrter Spieler von einer Mannschaft eingesetzt, werden der Mannschaft drei Pluspunkte abgezogen und der Spieler für drei Pflichtspiele gesperrt.

39. Ein Feldverweis kann auch nach dem Spiel noch ausgesprochen werden, jedoch nur dann, wenn der ausgewechselte Spieler, auf dem Spielbericht eingetragenen ist.

40. Sollte nach Abschluss aller Spiele zwischen mehreren Vereinen Punktgleichheit bestehen, so entscheidet die Tordifferenz. Ist auch diese gleich, sind die meistgeschossenen Tore ausschlaggebend.

41. Tritt eine Mannschaft an einem der letzten beiden Spieltage nicht an, so gilt folgendes Strafmaß: Geldstrafe zwischen 26,- € und 50,- € und Punktabzug von 3 oder 6 Punkten in der neuen Saison.

Paragraph 5 (§ 5): Abweichende Regeln für den Spielbetrieb Stadtpokal

1. Der Termin für das Pokalturnier (Kleinfeld) wird vom Ligavorstand zum Saisonbeginn festgelegt (Pflichtspieltag). Bei nicht erschienen kostet es 26 Euro Strafe.

2. Alle 16 Mannschaften nehmen an dem Pokalturnier teil.

3. Es wird mit 5 Feldspielern und einem Torwart gespielt.

4. Der Spielplan wird eine Woche vor dem Turnier an den Mannschaften per e-Mail versandt.

5. Es wird nach DFB Regeln gepfiffen.

Paragraph 6 (§ 6): Verschiedenes

1. Bei einer vom Ligavorstand einberufenen Sitzung, haben die Vereine ihre stimmberechtigten Personen zu entsenden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird ein Strafgeld von 10,- € erhoben.

2. Der Ligajahresbeitrag wird vom Vorstand jährlich neu festgelegt. Jede Mannschaft muss einmalig eine Kaution von 50,- € hinterlegen, die nach Austritt aus der Stadtliga zurück gezahlt wird.

- Der Ligabeitrag beträgt z. Zt. 50,- € pro Jahr.

- Kommt ein neuer Verein hinzu, beträgt der erste Ligabeitrag 50,- € + 75,- € Kaution.

- Der Beitrag für die Teilnahme am Stadtpokal beträgt z. Zt. 10,- €.

3. Ausgespielt werden Ehrenpreise für alle teilnehmenden Mannschaften.

4. Die Pokalverleihung findet am Ende der Saison im Rahmen einer Veranstaltung statt.

5. Jede Mannschaft hat das Recht, auf eigene Kosten einen zweiten, neutralen Schiedsrichter zu stellen, der das Spiel von außen beobachtet.

6. Kommt es zu einem Spielabbruch durch einen Spieler, gibt es 50 Euro Strafe für die Mannschaft und 2 – 5 Spiele Sperre nach Verhandlung für den Spieler.

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7. Sollte ein Spiel nicht stattgefunden haben, und es wurde trotzdem ein Spielbericht mit Ergebnis ausgefühlt, so gibt es für beide Mannschaften keine Punkte und 40 Euro Strafe je Mannschaft.